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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.01.2001
Aktenzeichen: 20 U 122/00
Rechtsgebiete: ZPO, LuftVZO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97
ZPO § 708 Ziffer 10
ZPO § 711
ZPO § 713
LuftVZO § 103
Leitsatz:

HaftpflichtVers. Nr. 3 BBR.

Der Ausschluß der Haftpflicht für Schäden durch den Gebrauch eines Luftfahrzeugs greift ein, wenn bei dem Rudercheck eines motorgetriebenen Modellflugzeugs Schäden an einem anderen Flugzeug entstehen, dessen Besitzer den selben Wellenbereich sendet.


OBERLANDESGERICHT HAMM Im NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 122/00 OLG Hamm 4 O 8/00 LG Paderborn

Verkündet am 10. Januar 2001

Spilker, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Meißner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Mai 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

- abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO -

I.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, der die besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftversicherung zugrundeliegen. Er wird von T Z auf Schadensersatz in Höhe von 15.242,20 DM wegen eines Vorfalls in Anspruch genommen, der sich am 1. Mai 1999 auf dem Modellflugplatz des Modellflugvereins P ereignet hat. Das Motorflugzeugmodell des T Z stürzte ab und wurde beschädigt, als der Kläger einen Rudercheck an seinem mit einem 38 m3 Benzinmotor betriebenen Modellflugzeug vornahm. Der Kläger, der Mitglied des Modellflugvereins ist, hatte nämlich zur Durchführung des Ruderchecks die Fernbedienung seines Flugzeugmodells eingeschaltet, die auf dem gleichen Frequenzkanal arbeitet wie die zum Flugzeugmodell des T Z gehörende Fernbedienung. T Z hielt sich lediglich als Gast auf dem Flugplatz auf.

Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht abgelehnt und geltend gemacht, der Schaden sei durch den Gebrauch des Modellflugzeugs des Klägers verursacht worden, so daß die Haftpflicht des Klägers gemäß Nr. 3 a) der besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung für den Schadensfall nicht versichert sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers, der die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm Versicherungsschutz wegen der gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzforderung des T Z aus Anlaß des Vorfalls vom 01.05.1999 zu gewähren habe, ist nicht begründet.

II.

Der Kläger kann von der Beklagten Gewährung von Versicherungsschutz für den Vorfall vom 1. Mai 1999 nicht verlangen, denn der gegen ihn gerichtete Haftpflichtanspruch des Z fällt unter den Ausschluß nach Nr. 3 a der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung. Danach ist unter anderem nicht die Haftpflicht des Eigentümers versichert wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Luftfahrzeugs verursacht werden. Zu Luftfahrzeugen im Sinne dieser Bedingungen zählt auch das Motorflugzeugmodell des Klägers. Da es mit einem 38 m3 Benzinmotor angetrieben wird, gemäß § 103 LuftVZO versicherungspflichtig ist und das Gewicht des flugfähigen Flugmodells nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten mehr als 5 kg beträgt, ist es nicht nach § 3 Nr. 3 a der vorgenanntem Bedingungen von dem Ausschluß ausgenommen.

Entgegen der Annahme des Klägers ist der Schaden auch durch den Gebrauch des Modellflugzeugs entstanden. Zum Gebrauch eines Modellflugzeugs gehören - ebenso wie bei einem Kraftfahrzeug - auch Tätigkeiten, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit des Flugkörpers zu überprüfen; denn auch bei einer solchen Funktionsprüfung können sich für den Gebrauch eines Flugzeugs typischen Gefahren verwirklichen, für die der Versicherer gerade nicht eintreten will. Der Kläger hat in unmittelbarem Zusammenhang mit der Funktionsprüfung die Fernsteuerung benutzt. Ohne deren Einschaltung wäre ihm die Durchführung des Ruderchecks nicht möglich gewesen; denn es sollte ja gerade die Funktion am Flugkörper und die Reaktion auf ferngesteuerte Befehle überprüft werden. Der Kläger hat die Fernbedienung, deren Einschaltung zum Absturz des Modellflugzeugs des T Z geführt hat, nicht unabhängig vom Gebrauch seines Modellflugzeugs eingeschaltet, etwa um deren Funktionstüchtigkeit zu überprüfen, sondern sie für den an seinem Modellflugzeug durchzuführenden Test genutzt. Die dadurch eingetretene Irritation eines fremden Flugzeugs gehört aber auch zu den Gefahren, für die der Versicherer in der Privathaftpflichtversicherunq nicht einstehen will.

Der Kläger kann deshalb von der Beklagten vorliegend keinen Deckungsschutz verlangen.

Die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 10, 711 und 713 ZPO.

Die Beschwer des Klägers liegt unter 60.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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